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graben) Monaten freiwerdenden Stellen vom Bischof beseft werden. Bei allen durch den Bischof zu hesekenden Stellen hatte der Staat das Einipruchsrecht 7). Der geistliche Obere war verpflichtet, denjenigen Fandidaten, dem er eine Pfarrstelle übertragen wollte, dem Oberpräsidenten zu Genennen, der innerhalb 30 Tagen dagegen Einspruch erheben konnte.
Weiter hatte der Staat das Recht, in Bezug auf Ernennung bezm. Wahl des Bischofs sowohl von Culm als auch von Ermland, der eine sogenannte persona grata für den Landesherrn sein mußte, und die Belegung der Domkapitula rstellen bei den Domkapiteln von Culm und Frauenburg, seinen Einfluß geltend zu machen, ja. sie in den ungeraden Monaten vorzuschlagen. Die Staatsregierung hat somit einen großen Einfluß auf die Besepung sämtlicher kirchlicher Stellen, die nur crfolgen fann durch gegenseitiges Einvernehmen zwischen kirchlicher und weltlicher Behörde.
Diesen Rechten gegenüber stehen nicht unerhebliche Verpflichtungen des Staates an die Kirche, insbesondere folgende: Der Staat hats 8) die B a ulasten bei sämtlichen Kirchen landesherrlichen Patronatã und den Patronatsrechter ehemaliger Klöster resp. des Bischofs sowic jämtlichen Dienstgebäuden, d. h. bei 9 Kirchen des Culmer Anteils und sämtlichen des Erniländer des Freistaates. Hier zahlte der Staat zu deri Baulasten in den Städten ein Drittel der Baulast, auf dem Lande Zwetdrittel ohne Hand- und Spanndienste, die die Gemeinden zu leisten haben. Bei den ehemaligen Klosterkirchen hat der Staat als Rechtsnachfolger der ehemaligen Klöster, deren Güter er ehedem bei der Sakularisation eingezogen hat, als Folge davon sämtliche Baulasten für die Dienstgebäude und die Kirche. 9) Außerdem hat der Staat Dotationszusch üsse zu tragen, die auf dauernder Verpflichtung beruhen infolge der Säkularisation. Außer diesen Zuschüssen werden noch widerrufliche Beihilfen, Dienstzulagen u. dergl. gezahlt. 10)
Alle diese Verpflichtungen des Staates der Kirche gegenüber beruhen nicht etwa auf Geseken des Staates, die dieser aus Wohlwollen gegen die Kirche erlassen hat, sondern sind Folgen der Säkularisation, in der der Staat die reichen Kirchengüter entichädt - gungslos. eingezogen, d. h. enteignet, hat. Wie weit Preußen bei der Säkularisation vor etwas mehr denn hundert Jahren Danziger Kirchengut eingesteckt hat, dafür hier nur zwei Beispiele:
Das vom Hochmeister des Deutschen Ritterordens fonrad von June gingen am 25. Juli 1394 gestiftete Danziger St. Brigittinnen
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7) Aufgrund des Gesekes vom 11. Mai 1875 über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen sowie der Novelle dazu vom 24. September 1887 Art. 2 § 1,2.
8) Preußisches Landrecht II, 11.
9) Die durchschnittlichen Siosten für die Baulasten haben in den leßten fün; Jahren vor dem Kriege 37 754 Mark jährlich betragen, nämlich: 1910: 52 524 Mark, 1911: 28 020 Mark, 1912: 38 307 Mark, 1913: 50 378 Mark, 1914: 19 440 Mark.
10) It. Gesek vom 26. Mai 1909.


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