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können sich — das folgt unzweifelhaft aus der gejamten Einrichtung der fatholischen Kirche – mit ihren Wünschen direkt an ihn wenden oder fie können mit deren Regelung beauftragen wen sie wollen. Die Staatsregierung hat auch die Interessen ihrer katholischen Staatsbürger zu vertreten. Für alle Katholiken und mithin auch für den Staat, der ja ihr Vertreter ist, ist die Regelung ihrer kirchlichen Verhältnisse eine innere Angelegenheit, die mit Außenpolitik absolut nichts zu tun hat, die einen fremden Staat infolgedessen auch nichts angeht, denn es ist des Staates ureigenste Sache, wie er sein Verhältnis zu seinen Staatsbürgern katholischen Glaubens, deren oberster Vertreter eben der Papst ist, regelt.
Darum war diese einseitige protestantische Auffassung der Danziger Regierungsmehrheit, die den tatsächlichen Verhältnissen und der Grundeinstellung der katholischen Kirche nicht entsprach, falsch. Aber nicht nur das, sie wirkte sich auch als schwerer politischer Fehler aus, indem Polen fo-erst recht die Möglichkeit gegeben wurde, Danzig bei der Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse Hindernisse in den Weg zu legen, sie zunächst wenigstens zu verzögern. Der Senat hätte diese Angelegenheit - wie es die Statholiken taten - als innere Angelegenheit betrachten und sich unmittelbar mit Rom in Verbindung seken müssen. Zumindest hätte er, ehe er ?olen diese Note zur Weiterbeförderung übergab, nach kom die Anfrage richten müssen, auf welchem Wege der Papst den Verkehr mit der Danziger Regierung als der beauftragten Vertreterin der Statholifen ihres Gebietes wünsche. Dann wäre es Sache der obersten kirchlichen Behörde gewesen zu entscheiden, ob der firchendiplomatische Verfehr Danzigs durch die Hand des päpstlichen Nuntius in Warschau oder durch die polnische Kegierung oder direkt geschehen sollte. Höchstwahrscheinlich hätte sich der Papst für den ersten oder dritten, niemals für den zweiten Weg entschieden, wie dies ja auch die spätere Erfahrung zeigte.
Die polnische Regierung betrachtete diese Angelegenheit natürlich mit Freuden als eine äußere Angelegenheit, in der sie auch ein entcheidendes Wort mitzureden habe, in der sie bestimmen könne, ob sie diese Danziger Note weitergeben wolle oder nicht. Sie tat es nicht und ließ die Danziger Regierung zunächst auch ohne jede Antwort. Dagegen wurde der Inhalt dieser Danziger Note, der von Danziger Seite streng vertraulic; behandelt worden war, durch eine Indiskretion polnischerseis der polnischen Presse bekannt und auch in ihr veröffentlicht.
Da richtete der Senat, nachdem bereits mehr als ein Monat verstrichent und keine Antwort eingetroffen war, am 18. Mai 1921 eine Note an den polnischen diplomatischen Vertreter in Danzig, in der er um beschleunigte Antwort bat, wodurch die Indiskretion herbeigeführt sei und betonte zum Schluß: „Es ist nachträglich dem Danziger Senat zweifelhaft geworden, ob überhaupt es sich in diesem Falle um eine auswärtige Angelegenheit im Sinne des Art. 2 der Danzig-polnischen Konvention handelt. Unbeschadet der anerkannt völkerrechtlichen Stellung des Hl. Stuhles dürfte sehr wohl die Auffassung möglich sein, daß in firchlichen und religiösen Fragen ein direkter Verkehr mit dem HI. Stuhl der Regierung der Freien Stadt Danzig zusteht."


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