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Terium gerichtet hatte, in der man sich vor allem gegen den Bischoi Dr. Rojentreter, seinen Bruder Pfarrer Rosentreter in Menge, den das maligen Regens des Priesterseminars Treder, gegen Dompropst Schröter, den Pfarrer von Dirschau, Prälat Sawicki, den Pfarrer Wegener von Tuchel, den Pfarrer Boenig von Koniß und Pfarrer Burczyk von Jechewo, ftr. Konig beschwerte und Eingreifen verlangte.
Alle diese und viele ähnliche Maßnahmen, ferner das Verhalten der Polen in Oberschlejien dem deutschen Klerus, den deutschen Katholiken und selbst dem päpstlichen Nuntius Monsignore Ratti, unseren heutigen Papst Pius XI. gegenüber bewiesen 15) nur zu deutlich, wohin die Reije ging und wessen sich die Tanziger Katholiken zu gewärtigen hatten, und der polnische Danziger Volfstagsabgeordnete Dr. Aubacz hat es auch offen ausgesprochen, als er in seiner Rede in einer am zweiten Pfingsfeiertage 1921 in der Danziger Sporthalle stattgefundenen Ver, jammlung der polnischen Katholiken Danzigs jagte, das in der Diözese Culm, der ja auch noch der größte Teil des Gebietes von Danzig angehörte, in hundert Jahren kein Priestermehr der deuts ich en sprache mä?htig sein werde.
Alle diese Maßnahmen der polnischen Regierung ließen die Bedürfnisse der deutschen Katholiken, vor allem jene der 90 Prozent Katholiken des Freistaates Danzig völlig unberücksichtigt; ja sie schlossen sie gegen jedes Recht von gewissen kirchlichen Aemtern geradezu aus. Nach firch, lichen Grundjäßen muß jeder Geistliche der Diözese auch die Möglichkeit haben, zu jeder kirchlichen Stelle in der Diözese berufen zu werden von diesem Recht wurden die deutschgesinnten Geistlichen durch die polnische Regierung widerrechtlich ausgeschlossen, wie das Vorgehen gegen die Domherren Behrendt, Schröter und Treder zeigte.
Zu diesen Maßnahmen der polnischen Regierung, die einen ausgesiprochenen deutschfeindlichen, polonisierenden Charakter trugen, und die Belange des Freistaates völlig ausichalteten, kamen noch sehr erhebliche Schwierigkeiten anderer Art, die sich aus dem eingangs dar, gelegten Verhältnis von Staat und Kirche zu einander bei der Regelung praktischer Angelegenheiten, wie z. B. bei der Beseßung der Pfarr- und Domherrenstelle und bei der Bischofswahi ergaben. Wie gestaltete sich die Situation, wenn im Gebiete des Freistaates eine Pfarrstelle vakant wurde? Wie hier die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse liegen, haben wir bereits im ersten Kapitel eingehend dargelegt. Jn allen diesen Fällen mußten firchliche und staatliche Behörden verhandeln und zu einer Eintgung kommen. Aber es scheint geradezu ausgeschlossen, daß die staatlichen Behörden des Freistaates mit einer kirchlichen Behörde im Auslande verhandelt hätten, die ja, wie wir gesehen haben, in ihren Handlungen felbst nicht frei und unbeeinflußt, die durch die Interessen des eigenen Landes einseitig orientiert war. Zudem ist nicht gut anzunehmen, daß es, zumal in späterer Zeit, wo etwa ein Nationalpole auf dem Culmer
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15) Vergl. darüber Friedrich Ritter von Lama: Papst und Kurie in ihrer Politik nach dem Weltkriege. Heft V S. 240 ff. Verlag der Mauritiusbuchhandlung, Jllertissen, Bayern.


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