Start  ›  Biblioteczka oliwska  ›  Die Diözese Danzig  ›  Strona 39  ›

 ‹‹‹ 



OCR (Google):

„... Vom Standpunkt des kanonischen Rechtes ist jede Aenderung der Diözesangrenzen eine res odiosa. Es müssen daher sehr gewichtige Gründe vorliegen, die eine solche Aenderung rechtfertigen. Die Sache per hält sich aber gerade umgekehrt (als die Deutsch-Danziger wollen. D. Verf.). Art. 100 des Versailler Vertrages sagt: daß Deutschland sich aller Rechte und Ansprüche auf das Gebiet der Freien Stadt Danzig begibt. Verträgt sich die Zuteilung der 18 Pfarreien des Culmer Anteils) zum deutschen Bistum Ermland und die Auslieferung an den ermländischen Bischof, der deutscher Staatsbürger ist, und auf dessen Wahl die preußische Regierung einen entscheidenden Einfluß hat, mit Art. 100 des Friedensvertrages? Art. 104 erkennt Polen die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten Danzigs zu. Die Polnisch-Danziger konvention verwarf den Standpunkt Danzigs, daß Polen dabei nur der zahlende Mandatar Danzigs sein soll, sondern erkannte Polen das Recht eigenmächtigen Handelns zu, indem ihm freilich zur Pflicht gemacht wird, die Auffassung der Freien Stadt kennen zu lernen in den Fragen, welche sich angchen. In Anbetracht dessen hat Polen die Verträge, welche die kirchlichen Angelegenheiten Danzigs betreffen, mit dem Vatikan als einem auswärtigen Faktor zu ichließen. Der Ausgangspunkt dabei kann nur der status quo der Freien Stadt Danzig sein, der sie in jeder Hinsicht von Deutschland trennt. aber in vielen Beziehungen eine Sea meinich aft mit Bolen her stel. It. Art. 104, 5 (des Versailler Vortrages) erkennt Polen das Recht zu, darüber zu wachen, daß in der Freien Stadt kein Unterschied gemacht wird zum Nachteil der polnischen Bürger. Die Polnisch-Danziger fonvention in Kapitely, Art. 33 spricht dabei ausdrücklich von religiösen Angelegenheiten. Die Zuteilung Danzigs zur Diözese Ermland würde die Gefahr in sich schließen, daß die Germanifation durch die Kirche erstarft, es wäre damit ein Unterschied gemacht. Das widerspricht dem Friedensvertrag und der konvention. Wirjehenalko, daß zur Aenderung der Diözesangrenzen, zu dicser res odiosa, der Friedensvertrag nicht nur keine HandHa be bietet, sondern ihr direkt widerspricht. Vom religibien und moralischen Standpunkt aus wäre die Zuteilung Danzigs zur Diözese Ermland verhängnisvoll. Es ist eine unmoralische Sache, die Religion zur Germanisierung zu mißbrauchen, die im Endresultat zum Verlust des Glaubens führt. Das religiöse Moment muß das ausschlaggebende sein ... Das alles erwägend, muß der polnische Landtag (was hat der Polnische Landtag mit Danzig und auch mit dem eben als allein maßgebend betonten religiösen Moment zu tun? D. Verf.) sich mit der Angelogenheit befassen ... Die Aussprache im Landtag muß vor aller Welt fundtun, daß die Zuteilung Danzigs zur Diözele Ermland durch den Vatikan olen als feindlich en Aft betra ch ten müsje." — Also, da fommt ichon wieder sehr deutlich der politische Pferdefuß zum Vorschein.
Man beachte die Doppelzüngigkeit, die aus diesem Artikel spricht. Wir stimmen vollständig dem Satze zu: „Es ist eine unmoralische Sache, die Religion zur Germanisierung zu mißbrauchen". Das haben wir stets und allezeit abgelehnt. Aber wir stehen auch ebenso entschieden auf dem


 ››› 

Pocz¹tek strony.