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Die Diözese Danzig ›
Strona 30 › OCR (Google):
soll (Abs. 6) seitens der polnischen Regierung die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten Danzigs zu sichern". Aljo nicht ohne weiteres und uneingeschränkt wird hier Polen die Vertretung der auswärtigen Angelegenheiten Danzigs übertragen, sondern es erhält sie nur durch ein, allerdings unter dem Druck der Ententemächte zustandegekommenes uebereinkommen zwischen Danzig und Polen, und es ist dann selbstverständlich, daß Polen sie dann im Interesse Danzigs zu vertreten hat. Denn der Vertreter Danzigs, der über das Wohl Danzigs zu machen hat, ist normalerweise der Völkerbund. Polen ist nur sein Beauftragter, und da auch wieder nicht uneingeschränkt, sondern nur na ch Vereinbarung mit Danzig, das sich niemals dazu hergegeben hätte, einen Vertrag zu unterzeichnen, von dem es im vornherein wußte, daß Polen die Interessen Danzigs nach außen hin nicht vertritt, jeine Wünsche überhaupt nicht erst einmal weitergibt. Das kann auch niemals im Sinne des Völferbundes gewesen sein, die auswärtigen Angelegenheiten der Willkür Polens zu überlassen. Das zwischen Danzig und Polen geschlossene Abkommen von 9. November 1920 jagt in Artikel 2 kurz und einfach: „Es foll Sache der polnischen Regierung sein, die Führung der auswärtigen Angelegens heiten der Freien Stadt Danzig... sicherzustellen“ (Il appartient an Gouvernement polonais d'assurer la corduite des affaires exterieures de la ville libre de Danzig). Allo: Polen hat auch gemäß diejenit Danzig-polnischen Abkommen die auswärtigen Angelegenheiten Danzig nicht nur zu führen“, sondern es ist geradezu gesagt, daß es sie sicher zustellen“ hat. Das bedeutet doch offenbar etwas ganz anderes, als willfürlich mit den Interessen Danzigs umgehen, wie es Polen in diesem Falle getan hat. Polen hat es hier einfach abgelehnt, die Angelegenheiten Danzigs „sicherzustellen", es ich also vertragsb rü chig geworden. Diese Auffassung der Tatsachen ergibt sich auch unzweifelhaft aus der Entstehungsgeschichte des Danzig-polnischen Abkommens vom 9. November 1920 19). Polen war also verpflichtet, die Note weiterzugeben und zu vertreten. Wie es das allerdings dann getan hätte, wäre jeine Sache gewesen und wohl niemals im Interesse Danzigs. Das einfache Zurüchalten und Unbeantwortetlassen der Note, dagegen Arbeiten beim Vatikan im polnischen Sinne gegen den ausdrüdlichen Wunsch Danzigs, war offenbarer Meißbrauch einer Rechte. ››› |