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und Polen ist und als solcher Danzig absolut nichts angeht. Dieser Saz war offenbar auf Betreiben Polens, und zwar, was ganz besonders festgestellt werden muß, ohne Wissen und Benachrichtigung Danzigs, wozu Polen vertraglich verpflichtet war, aufgenommen worden. Von Polen offenbar in der Absicht, nach außenhin wieder einmal vor aller Welt zu demonstrieren, daß Danzig in Abhängigkeit von Polen, stehe, dann aber auch offenbar in der stillschweigenden Hoffnung, durch den Warschauer Nuntius doch einen gewissen Einfluß auf die Katholiken Danzigs zu gewinnen, nachdem die Bestrebungen, Danzig in ein von der polnischen Diözese Culm abhängiges Generalvikariat umzuwandeln, völlig Fehlgeschlagen waren.
In Danzig war man aufs tiefste beunruhigt, wenn u. E. im Hinblick auf Rom und den Wortlaut des Konkordats wohl mit Unrecht, wohl aber mit Recht im Hinblick auf Polen, mit dem man in ähnlicher Hinsicht recht wenig erfreuliche Erfahrungen gemacht hatte. Wir betonen: Man hatte wenig Ursache, sich zu beunruhigen im Hinblick auf Rom und den Wortlaut des Konkrdats, wobei nicht dieser eine Saß allein aus dem Ganzen herausgenommen werden darf. Denn dieser Saß sagt im ganzen Zufammenhang 'des Konkordats nur, daß die Vollmachten, die der Hl. Stuhl "Jeinem Nuntius in Warschau erteilt, auch Danzig gegenüber gelten, er besagt aber nicht, daß der polnische Vertreter beim Hl. Stuhl der Vertreter Danzigs beim Vatikan ist, zumal ja die kirchlichen Angelegenheiten Danzigs, einschließlich der Verhandlungen mit dem Hl. Stuhl, innere Angelegenheiten Danzigs sind, die Polen nichts angehen. Das Konkordat bezieht auch das Gebiet des Freistaates Danzig nicht ein, wie sich aus den Artikeln IX und XXVI ergibt. Artikel IX bestimmt genau die Einteilung der kirchlichen Hierarchie in Polen — Danzig wird nicht einbezogen - und Art. XXVI sagt in seinem Schlußsaß des ersten Abschnittes ausdrücklich: „Die Grenzen der Kirchenprovinzen und Bistümer werden mit den Grenzen des polnischen Staates übereinstimmen." Somit wird auch hier ausdrücklich festgestellt, daß Danzig in firchenpolitischer Hinsicht mit Polen nichts zu tun hat. Dazu kommt, daß in Art. II desselben Konkordats ausdrücklich gesagt wird: „Die Bischöfe, die Geistlichen und die Gläubigen verfehren frei und unmittelbar mit dem Hl. Stuhl". Demnach steht es den Danziger Katholiken jederzeit frei, entweder direkt mit dem HI. Stuhle zu verkehren oder durch den Päpstlichen Nuntius in Warschau oder sonstwie. Auch die Vollmachten des Nuntius sind, wie ein Blick in das kirchliche Rechtsbuch beweist, genau umschrieben. Sie sind in Canon 267, der aus 55 Artikeln in 6 Kapiteln besteht, ausdrücklich verzeichnet. Die Vollmachten sind rein fir ch I i cher Natur und beziehen sich auf die Informationsprozesse für gewählte Bischöfe, Verleihung der dem Hl. Stuhl vorbehaltenen Benefizien, Absolution von Reservatfällen, Dispensationen von Jrregularitäten, vom Fasten- und Abstinenzgebot, vom Breviergebet, Befreiung oder Umwandlung von einfachen Privatgelübden, Verlängerung der verfallenen Fakultäten, Gewährung von Ablässen, Erteilung des päpstlichen Segens, Verleihung des Altarprivilegs, Errichtung gewisser Bruderschaften, Gewährung von Ehedispensen, Sanierung von Ehen, Dispensen für Ordenspersonen, Beichtprivileg u. dergl.


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