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„Es ist nach der Geschichte der katholischen Kirche auch durchaus zulässig, daß eine bischöfliche Diözese sich über die Gebiete mehrerer Staaten erstredt. Eine Neuordnung der firchlichen Verhältnisse der Treien Stadt Danzig muß unter allen Umständen erfolgen, und wir merden unsererseits mit allen Mitteln eine Neuordnung erstreben.
Die römische Kurie würde durch Gewährung unserer Bitte die Wünsche des weitaus größten Teils der Danziger Katholiken und der Danziger Bevölkerung erfüllen.“
Somit war der erste offizielle Schritt getan, aber er erlitt völlig unvermutet eine wesentliche Verzögerung, ja einen vollen Mitzerfolg. woran die Danziger Regierung u. E. selbst nicht ganz unschuldig war. Wie bereits bemerkt, übergab die Danziger Regierung tiese Note dem polnischen Generalkommissar in Danzig zur Weiterbeförderung durch die polnische Regierung an den Vatikan, weil sie diese Angelegenheit als eine auswärtige betrachtete, mit deren Führung gemäß der Bestimmung des Versailler Vertrages und des Danzig-polnischen Abkommens die polnische Regierung betraut ist. Das war in diesem Falle ein grundlegender jrrtum der Danziger Regierung – sie hat ihn später zum Teil wenigstens eingesehen und diez auch in einem Schreiben zum Ausdrud gebracht – und erfolgte offenbar aus der protestantischen Einstellung der überwiegenden Mehrheit der Danziger Regierung, die den Papst als eine auswärtige Macht betrachtete und dementsprechend verfuhr, ja gemäß dieser Auffassung verfahren mußte. Das war jedoch eine grundjäßlich falsch e Einstellung, wie jeder Renner der katholischen Verhältnisse weiß. Es handelt sich hier um eine rein kirchliche Angelegenheit, in die der Staat deswegen hineinbezogen ist, weil keine Trennung zwischen Kirche und Staat bei uns durchgeführt worden ist und weil er somit Pflichten und Anrechte der Kirche in seinem Gebiete hat. Die Regelung der firchlichen Verhältnisse ist eine innere Angelegenheit der Freien Stadt Danzig und der kathoItschen Kirche, und in dieser Hinsicht fümmert den Papstder Bertrag von Versailles überhaupt nichts – man hat fich ja bei dessen Abfassung um den Papst auch nicht gekümmert, nun aber will man den Papst auf ihn verpflichten – und er hat auch nicht der polnischen Regierung den Auftrag gegeben, die kirchlichen Interessen der Freistaatfatholiken zu vertreten. Die Fatholiken haben stets und allezeit eine staatliche Oberaufsicht über die Kirche abgelehnt. Sollte Polen, zudem ein fremder Staat, nun die Verhandlungen führen, so wäre das ein Aufgeben dieses Grundsabes gewesen, ein Eingriff in die firchlichen Rechte, wie er zu wiederholten Malen von Staaten zwar versucht, von Rom aber stets kategorisch zurückgewiesen worden ist.
Der Papst ist für die Katholiken nicht eine „auswärtige Macht“, fein Vertreter eines fremden, vom eigenen Staat und seinen Bewohnern getrennten Staatswesens, sondern er ist ihr Vater, innig mit ihnen verbunden, ja weit inniger als nur irgend ein weltlicher Souverän mit seinen Landesfindern verbunden sein kann; die katholische Kirche in den einzelnen Staaten untersteht ihm, von ihm aus erhalten die Gläubigen in religiöjen Dingen jederzeit ihre Weisungen, mit ihm verkehren sie unmittelbar und


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